Erneuter Spielabbruch im NFV Kreis Gifhorn


Wieder kam es zu einem Spielabbruch. Symbolfoto: Frank Vollmer
Wieder kam es zu einem Spielabbruch. Symbolfoto: Frank Vollmer | Foto: Frank Vollmer



Gifhorn. Erneut musste sich das Sportgericht des NFV Kreis Gifhorn mit einem Spielabbruch beschäftigen.
Am 10.September wurde das Meisterschaftsspiel der 2. Kreisklasse Staffel 2 zwischen dem SV Welat und dem SV Meinersen II in der 55. Minute beim Spielstand von 1:0 abgebrochen, nachdem die Mannschaft des SV Meinersen II das Spielfeld verließ und sich weigerte das Spiel fortzusetzen. Ein Bericht von Sven Bärensprung.

Vermeintlich mehrere Fehlentscheidungen


Vorausgegangen waren nach Ansicht des SV Meinersen II mehrere vermeintlich offensichtliche Fehlentscheidungen des durch den SV Welat gestellten Schiedsrichter.Das Sportgericht sah es nach mündlicher Beweisaufnahme als erwiesen an, dass die Mannschaft des SV Meinersen II das Spielfeld ohne Zustimmung des Schiedsrichters verließ und somit den Spielabbruch verursachte.Das Spiel wurde folglich mit 0:5 Toren gegen den SV Meinersen II gewertet. Zusätzlich verhängte das Sportgericht eine Geldstrafe in Höhe von 150 Euro zuzüglichVerfahrenskosten gegen den SV Meinersen.

Sportgerichtsvorsitzender Jürgen Fricke gab zu bedenken, dass aufgrund des stetig wachsenden Schiedsrichtermangels im NFV Kreis Gifhorn immer mehr Spiele auch oberhalb der 3. Kreisklasse nicht mehr mit vereinsunabhängigen ausgebildeten Schiedsrichtern besetzt werden können. Entscheidungen der dort durch die Vereine gestellten Schiedsrichter sind von allen Akteuren zu akzeptieren und geben keiner Mannschaft das Recht, das Spielfeld ohne Zustimmung des Schiedsrichters zu verlassen. Nochmals verwies Jürgen Fricke auf die Möglichkeit des Protestes gegen die Spielwertung innerhalb von drei Tagen. Jürgen Fricke stellt eindeutig klar: "Wer geht, verliert! Das Sportgericht wird sich nicht durch eigenwillige Entscheidungen einer beteiligten Mannschaft zu Urteilen zu deren Gunsten hinreißen lassen".
Gegen das Urteil der mündlichen Verhandlung besteht die Möglichkeit der Berufung.


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