Sportgericht entscheidet nach Spielabbruch in Meine


In der 89. Spielminute verließ eine Mannschaft das Feld. Symbolfoto: Frank Vollmer
In der 89. Spielminute verließ eine Mannschaft das Feld. Symbolfoto: Frank Vollmer | Foto: Frank Vollmer



Gifhorn. Das Kreissportgericht des NFV Kreis Gifhorn verhandelte am 25.September den Spielabbruch der 1. Kreisklassenbegegnung zwischen dem TSV Meine und dem TUS Müden/Dieckhorst II vom 27. August. Ein Bericht von Sven Bärensprung.

Mannschaft verließ geschlossen den Rasen


Nach mündlicher Anhörung des Schiedsrichters, der Mannschaftsführer und Spartenvorstände beider Vereine, sah es das Sportgericht als erwiesen an, dass die Mannschaft des TUS Müden/Dieckhorst II das Spielfeld in der 89. Spielminute beim Spielstand von 2:1 ohne Einverständnis des Schiedsrichters verließ und so den Spielabbruch verursachte. Vorausgegangen war eine Entscheidung des Schiedsrichters über die An, beziehungsweise Aberkennung eines Tores für denTUS Müden/Dieckhorst II. Diese Schiedsrichterentscheidung war nicht wesentlicher Gegenstand der Verhandlung, wurde jedoch zur Erhellung des Sachverhaltes thematisiert.

Das Sportgericht wertete das Spiel mit 0:5 Toren und 0 Punkten gegen denTUS Müden/Dieckhorst II und mit 5:0 Toren und 3 Punkten für den TSV Meine. Weiterhin erhält derTUS Müden/Dieckhorst II eine Geldstrafe in Höhe von 150,00 EUR und muss die Kosten des Verfahrens tragen.

"Spielabbrüche nehmen Überhand"


Sportgerichtsvorsitzender Jürgen Fricke findet nach der Urteilsverkündung deutliche Worte in Richtung aller Vereine: "Das Sportgericht hält sich mittlerweile mit vielen Spielabbrüchen auf. Fußball wird auf den grünen Rasen gespielt und nicht am grünen Tisch entschieden. Durch Mannschaften verschuldete Spielabbrüche nehmen Überhand und werden auch in Zukunft hart bestraft werden. Auch fragliche Schiedsrichterentscheidungen geben keiner Mannschaft das Recht, das Spielfeld ohne Einverständnis des Schiedsrichters zu verlassen. Wenn sich eine Mannschaft durch eine Schiedsrichterentscheidung ungerecht behandelt fühlt, steht ihr das Recht auf Protest gegen die Spielwertung innerhalb von drei Tagen zu."

Gegen das Urteil der mündlichen Verhandlung besteht die Möglichkeit des Einspruchs.


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